In der Mandanteninformation Mai / Juni 2022 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:
Die Themen dieser Ausgabe:
- Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte: Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als freiberufliche Tätigkeit an. Bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen kommt es daher durch die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate nicht zu einer sog. Infektion der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit; die Gemeinschaftspraxis wird also nicht gewerbesteuerpflichtig.
- Erbschaftsteuerliche Erleichterung aufgrund der Corona-Pandemie: Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer gewähren aufgrund der Corona-Pandemie Unternehmern, die Betriebsvermögen ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei geerbt oder im Wege der Schenkung erhalten haben, eine erbschaftsteuerliche Erleichterung. Soweit der Unternehmer für die Erbschaftsteuerfreiheit die sog. Mindestlohnsumme einhalten muss und ihm dies aufgrund der Corona-Krise nicht möglich war, führt dies nicht zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Erbschaftsteuerfreiheit.
- Abschreibung auf Computerhardware und Software: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert. Das BMF hält im Grundsatz daran fest, dass die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware nur ein Jahr beträgt. Es stellt aber u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.
- Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Der Gesetzgeber plant aufgrund der Corona-Krise weitere steuerliche Erleichterungen. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erarbeitet, der u. a. folgende Regelungen vorsieht: Erleichterungen für Arbeitnehmer, Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen nunmehr bis zum 30.6.2022 steuerfrei sein; bislang wurde die Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt. Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 sollen Arbeitnehmer die sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen können, wenn sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.
- Stundung und Vollstreckungsschutz: Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 befristet waren (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2022), werden auf Antrag nun mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.
- Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Krieges in der Ukraine: Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine steuerliche Entlastungen u. a. im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteuer. Diese Entlastungen sollen Steuerpflichtigen helfen, ukrainische Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.
- Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant: Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw. einen jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019. Dies würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem 1.1.2019 (s. hierzu unsere Mandanten-Info 6/2021).