Informationen für Mandant/innen

Information für Mandant/innen Juli / August 2022

In der Mandanteninformation Juli / August 2022 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmschule: Eine Schwimmschule erzielt keine umsatzsteuerfreien Umsätze. Denn es handelt sich beim dem Schwimmunterricht nicht um umsatzsteuerbefreiten Schul- oder Hochschulunterricht.
  • Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Das BMF erläutert viele technische Begriffe und geht auf die Zuordnung zu den einzelnen Einkünften ein, wobei auch vereinzelt die bilanzielle Erfassung dargestellt wird
  • Maßnahmen des zweiten Entlastungspaketes der Bundesregierung: Bundestag und Bundesrat haben diverse Maßnahmen beschlossen, die u. a. steuerliche Entlastungen mit sich bringen.
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer: Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Es genügt, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.
  • FAQ zur neuen Grundsteuer: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht.
  • Leistungen eines Sportvereins: Ein Golfclub, der Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringt, kann sich nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Er kann hinsichtlich der Teilnahmegebühren für Golfturniere auch nicht die deutsche Umsatzsteuerfreiheit für sich beanspruchen, wenn er eine sog. Einrichtung mit Gewinnstreben ist, weil in seiner Satzung nicht geregelt ist, dass das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

Information für Mandant/innen Mai / Juni 2022

In der Mandanteninformation Mai / Juni 2022 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte: Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als freiberufliche Tätigkeit an. Bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen kommt es daher durch die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate nicht zu einer sog. Infektion der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit; die Gemeinschaftspraxis wird also nicht gewerbesteuerpflichtig.
  • Erbschaftsteuerliche Erleichterung aufgrund der Corona-Pandemie: Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer gewähren aufgrund der Corona-Pandemie Unternehmern, die Betriebsvermögen ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei geerbt oder im Wege der Schenkung erhalten haben, eine erbschaftsteuerliche Erleichterung. Soweit der Unternehmer für die Erbschaftsteuerfreiheit die sog. Mindestlohnsumme einhalten muss und ihm dies aufgrund der Corona-Krise nicht möglich war, führt dies nicht zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Erbschaftsteuerfreiheit.
  • Abschreibung auf Computerhardware und Software: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert. Das BMF hält im Grundsatz daran fest, dass die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware nur ein Jahr beträgt. Es stellt aber u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.
  • Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Der Gesetzgeber plant aufgrund der Corona-Krise weitere steuerliche Erleichterungen. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erarbeitet, der u. a. folgende Regelungen vorsieht: Erleichterungen für Arbeitnehmer, Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen nunmehr bis zum 30.6.2022 steuerfrei sein; bislang wurde die Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt. Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 sollen Arbeitnehmer die sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen können, wenn sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.
  • Stundung und Vollstreckungsschutz: Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 befristet waren (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2022), werden auf Antrag nun mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.
  • Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Krieges in der Ukraine: Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine steuerliche Entlastungen u. a. im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteuer. Diese Entlastungen sollen Steuerpflichtigen helfen, ukrainische Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.
  • Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant: Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw. einen jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019. Dies würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem 1.1.2019 (s. hierzu unsere Mandanten-Info 6/2021).

Information für Mandant/innen März / April 2022

In der Mandanteninformation März / April 2022 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Rücklage für Ersatzbeschaffung: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat – wie bereits im Vorjahr – die Frist für die Reinvestition verlängert, wenn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet worden ist. Damit wird die Reinvestitionsfrist grundsätzlich auf den 31.12.2022 verlängert, so dass zum 31.12.2021 keine Rücklage für Ersatzbeschaffung gewinnerhöhend aufzulösen ist.
  •  Festsetzungsverjährung bei Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle: Das Finanzamt kann in den sog. Bauträgerfällen die Umsatzsteuer nicht mehr gegenüber dem Bauunternehmer festsetzen, wenn bei ihm bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  • Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht verlängert: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der anhaltenden Corona-Krise einzelne, bereits bestehende coronabedingte Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz verlängert:  Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 30.09.2021 galten, werden auf Antrag nun bis zum 31.3.2022 verlängert.
  • Erleichterungen für Opfer der Flutkatastrophe verlängert: Die Finanzverwaltungen in Bayer, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben die steuerlichen Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe verlängert.
  • Informationen zur Grundsteuerreform: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich über den Stand der Reform der Grundsteuer informiert.

Information für Mandant/innen Januar / Februar 2022

In der Mandanteninformation Januar / Februar 2022 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ausführlich zur privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektronfahrzeugen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen. Hintergrund sind diverse Gesetzesänderungen in den Jahren 2018 bis 2020.
  •  Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Grundsatz die Rechtmäßigkeit der Frist für die Zuordnung eines gemischtgenutzten Gegenstand zum Unternehmen bestätigt. Danach muss die Ausübung des Zuordnungswahlrechts für einen Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung – ohne Berücksichtigung der Fristverlängerung bei Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater – mitgeteilt werden, damit der Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Allerdings hält der EuGH ein Abweichen von dieser Frist für denkbar, wenn die Frist unverhältnismäßig wäre.
  • Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zur Entfernungspauschale: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Entfernungspauschale aktualisiert. Darin geht das BMF insbesondere auf Gesetzesänderungen ein und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der letzten Jahre.
  • Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit verlängert:  Die Bundesregierung hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 zu verlängern.
  • Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung: Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende mit einem konkreten Zweck verbunden wird, so dass der Spendenempfänger die Spende in einer bestimmten, satzungsgemäßen Weise verwenden muss. Erteilt der Spendenempfänger bei einer Geldspende eine Spendenbescheinigung über eine Sachzuwendung, ist dies für den Spendenabzug des Spenders unschädlich.

Information für Mandant/innen November/Dezember 2021

In der Mandanteninformation November / Dezember 2021 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen geäußert. In dem aktuellen Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, reagiert das BMF insbesondere auf technische Änderungen im Kassenwesen und die Digitalisierung in der Buchführung.
  •  Wechsel der Bewertungsmethode eines Dienstwagens: Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zu einem möglichen Wechsel der Bewertungsmethode im Laufe des Jahres und nach Abschluss des Jahres geäußert.
  • Zinssatz von 6 % verfassungswidrig: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % jährlich bzw. 0,5 % monatlich, der auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen angewendet wird, für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig. Trotz der Verfassungswidrigkeit ist der Zinssatz aber noch auf Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 anzuwenden. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 darf der Zinssatz nicht mehr angewendet werden. Hier muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 treffen.
  • Spekulationsgewinn bei Schenkung eines Grundstücks:  Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf die eigenen Kinder, die es anschließend sogleich mit Gewinn an den vom Elternteil ausgesuchten Erwerber verkaufen, ist kein Gestaltungsmissbrauch. Daher muss das Elternteil keinen Spekulationsgewinn versteuern, sondern nur die Kinder denen die Anschaffung durch das Elternteil zugerechnet wird. Hierdurch kann es zu einer erheblichen Steuerersparnis kommen, wenn der Steuersatz der Kinder deutlich niedriger ist als der des Elternteils.
  • Verkauf einer Immobilie mit Arbeitszimmer: Die Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist löst keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, auch wenn in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt worden ist. Trotz des Arbeitszimmers gilt für die gesamte Immobilie die steuerliche Freistellung für selbst genutzte Immobilien.

Information für Mandant/innen September/ Oktober 2021

In der Mandanteninformation September / Oktober 2021 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Steuerschuld des Leistungsempfängers: Das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Verfahren, nach dem der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer trägt, gilt auch dann, wenn es neben dem unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger noch einen weiteren Leistungsempfänger gibt, der aber nicht Unternehmer ist, und wenn der unternehmerische Leistungsempfänger das volle Entgelt als Gesamtschuldner schuldet.
  •  Investitionsfristen werden verlängert: Der Gesetzgeber hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, mit der bestimmte Veräußerungsgewinne neutralisiert werden können, um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen wäre. Darüber hinaus wurde die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildet worden sind, bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Option zur Körperschaftsteuer: Der Gesetzgeber hat das sog. Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz verabschiedet. Nach diesem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften künftig zur Körperschaftsteuer optieren und vom niedrigeren Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % profitieren. Das Gesetz enthält allerdings eine Vielzahl von Fallstricken, die in der Praxis beachtet werden sollten.
  • Verlängerung der Steuererklärungsfrist:  Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Das entsprechende Gesetz ist kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit wird die Steuererklärungsfrist u.a. für steuerlich beratene Steuerpflichtige auf Ende Mai 2022 verlängert. Darüber hinaus wurde das restliche Fristensystem angepasst, so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen. Hintergrund der Verlängerung ist die Mehrarbeit der Steuerberater durch die Corona-Pandemie.
  • Liebhaberei der PV-Anlagen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken geäußert. Danach kann der Steuerpflichtige einen Antrag stellen, mit dem unterstellt wird, dass die jeweilige Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.
  • Verlustverrechnung bei Aktienverkäufen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er die Beschränkung der Verlustverrechnung für Verluste aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig hält. Im Gegensatz zu anderen Verlusten aus Kapitalvermögen können Verluste aus Aktienverkäufen nämlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Der BFH sieht hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, für die es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.

Information für Mandant/innen Juli/ August 2021

In der Mandanteninformation Juli / August 2021 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Ist-Besteuerung im Gründungsjahr: Das Finanzamt kann die Gestattung der Ist-Besteuerung zurücknehmen, wenn der Unternehmer unrichtige Angaben hinsichtlich seines voraussichtlichen Gesamtumsatzes gemacht hat. Die Höhe des Gesamtumsatzes im Gründungsjahr ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu ermitteln und auf das gesamte Jahr hochzurechnen; dabei sind die Grundsätze der sog. Soll-Besteuerung anzuwenden, so dass es auf die Erbringung der Leistung des Unternehmers und nicht auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.
  • Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden und auf das Gebäude veröffentlicht, nachdem die bisherige Arbeitshilfe vom BFH verworfen worden war. Die neue Arbeitshilfe sieht neben den bisherigen Sachwertverfahren auf das Ertragswert- sowie das Vergleichswertverfahren vor.
  • Geldleistung oder Sachbezug: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug des Arbeitgebers Stellung genommen und erläutert anhand zahlreicher Beispiele, wann eine Geldleistung und wann ein Sachbezug, für den eine Freigrenze von aktuell 44€ monatlich gelten kann, vorliegt.
  • Fristverlängerung beim Corona-Bonus: Die Auszahlungsfrist für den sog. Corona-Bonus wird erneut verlängert. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Bundesrat am 28.5.2021 final beschlossen.
  • Ermittlung der ortsüblichen Miete: Die ortsübliche Miete, die für die Prüfung des Werbungskostenabzugs bei den Vermietungseinkünften wichtig ist, ist vorrangig auf der Basis des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln. Gibt es keinen Mietspiegel oder ist er nicht verwendbar, kann die ortsübliche Miete mithilfe eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Heranziehung mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen ermittelt werden. Jede dieser drei letztgenannten Ermittlungsarbeiten ist grundsätzlich gleichrangig.
  • Behandlung nicht geltend gemachter Erhaltungsaufwendungen: Verteilt ein Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen für seine im Privatvermögen befindliche Immobilie auf mehrere Jahre und stirbt er vor Ablauf des Verteilungszeitraums, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr in einer Summe als Werbungskosten des verstorbenen Vermieters abgezogen werden. Der noch nicht berücksichtigte Teil geht also nicht auf die Erben über und kann daher auch nicht von den Erben steuerlich fortgeführt werden.

Information für Mandant/innen Mai/ Juni 2021

In der Mandanteninformation Mai / Juni 2021 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Weitere steuerliche Erleichterungen: Der Gesetzgeber hat weitere steuerliche Entlastungen beschlossen. So wird u.a. der zeitliche Geltungsbereich für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für Speisen in Gaststätten bis zum 31.12.20222 verlängert, der einkommensteuerliche Verlustrücktrag der Jahre 2020 und 2021 in das jeweilige Vorjahr verdoppelt und beim Kindergeld erneut ein Kinderbonus von 150 € pro Kind gezahlt.
  • Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter: Wie in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information erwähnt, wollten der Bund und die Länder eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht. Weitere Informationen lesen Sie in dieser Mandanten-Information.
  • Corona: Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen: Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung genommen. Danach können Unternehmer beim Finanzamt vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages zwecks Vorauszahlungen stellen, die zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Gemeinde führen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist und dass der Gewinn im Jahr 2021 voraussichtlich niedriger als bislang angesetzt ausfallen wird.
  • Warenspenden von Einzelhändlern an gemeinnützige Organisationen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) begünstigt Warenspenden von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, an gemeinnützige Organisationen in umsatzsteuerlicher Hinsicht: Die Warenspenden werden nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt für Spenden, die im Zeitraum von 1.3.2020 bis 31.12.2021 geleistet wurden bzw. werden.
  • Erlass von Mieten wegen der Corona-Krise: Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) verneint in einer sog. Kurzinformation steuerlich nachteilige Folgen, wenn ein Vermieter dem Mieter Mietzahlungen erlässt, weil der Mieter von der Corona-Krise betroffen ist. Weder führt dies zu einer teilweise unentgeltlichen Vermietung, so dass der Werbungskostenabzug des Vermieters nur eingeschränkt möglich wäre, noch fällt die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters weg, so dass Verluste aus der Vermietung nicht mehr anerkannt würden.
  • Verlängerung der Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz: Die Finanzverwaltung hat die bisherigen besonderen Stundungsregelungen und den Vollstreckungsschutz für von der Corona-Krise Betroffene erneut verlängert.
  • Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht auf Antrag von der Versteuerung von Erstattungszinsen, die für Steuererstattungen festgesetzt werden ab, wenn die Steuererstattung auf einem Ereignis beruht, das zugleich Nachzahlungszinsen auslöst, die steuerlich nicht absetzbar sind. Dem BMF zufolge wäre es unbillig, wenn ein und dasselbe Ereignis sowohl Erstattungszinsen für einen Veranlagungszeitraum als auch Nachzahlungszinsen für einen anderen Veranlagungszeitraum auslöst und nur die Erstattungszinsen versteuert werden müssen, während die Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgesetzt werden können.

Information für Mandant/innen März/ April 2021

 

In der Mandanteninformation März / April 2021 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter geplant: Der Bund und die Länder wollen eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen.
  • Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag ablaufen würde. Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbeschaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt vor dem Hintergrund der Corona-Krise.
  • Kosten für Corona-Tests: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.
  • Wichtige Regelungen des JStG 2020: Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020 verkündet.
  • Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht: Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs auf den 31.12.2021, d.h. um ein Jahr verlängert.
  • Verlängerung der Steuererklärungsfristen: Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Außerdem soll der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden.
  • Stundung und Vollstreckungsschutz: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung verlängert. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten auf Antrag Stundungen, können ihre Vorauszahlungen anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.

Information für Mandant/innen Januar / Februar 2021

In der Mandanteninformation Januar / Februar 2021 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Sponsoringaufwendungen einer Gemeinschaftspraxis: Sponsoringaufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis sind Betriebsausgaben, wenn durch das Sponsoring das unternehmerische Ansehen der Arztpraxis gesichert oder erhöht wird, indem der Empfänger des Sponsorings öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder auf die unternehmerischen Leistungen der Gemeinschaftspraxis hinweist. Dabei ist es unschädlich, wenn der Sponsorempfänger vor allem auf die Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Ärzte der Gemeinschaftspraxis hinweist.
  • Betrugsversuche mit Phishing-Mails über angebliche Coronahilfen der EU: Zurzeit kursieren E-Mails mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen und einen „Corona-Weihnachtsbonus“ für Soloselbständige, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Die betrügerischen E-Mails mit dem Absender „deutschland@ec.europa.eu“ stammen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um einen Phishing-Versuch unter Vortäuschung der Identität der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland.
  • Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn: Zahlt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder, die gegen ihn als Fahrzeughalter festgesetzt werden, weil sein Fahrer falsch geparkt haben, führt die Zahlung zwar nicht zu Arbeitslohn. Denn der Arbeitgeber tilgt eine eigene Schuld. Allerdings kann der anschließende Verzicht auf einen Rückgriff gegen die Arbeitnehmer zu Arbeitslohn bei den Fahrern führen.
  • Kein Betriebsausgabenabzug für das Erststudium: Aufgrund des gesetzlichen Abzugsverbots von Betriebsausgaben dürfen Kosten für ein Erststudium auch dann nicht abgezogen werden, wenn der Student bereits unternehmerisch tätig ist und das Studium diese Tätigkeit fördern soll. Bei einem Erststudium besteht nämlich immer auch ein Zusammenhang zur privaten Lebensführung.
  • Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nicht für die Reinigung der Fahrbahn der öffentlichen Straße vor dem Haus gewährt. Außerdem wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt nicht gewährt, soweit die Reparatur nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in der Werkstatt des Handwerkers durchgeführt wird.
  • Abzug von Prozesskosten: Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn in dem jeweiligen Prozess die Existenzgrundlage des Betroffenen berührt ist. Darunter ist die materielle Lebensgrundlage zu verstehen, so dass die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit grundsätzlich nicht absetzbar sind.
  • Baukindergeld soll verlängert werden: Der Förderzeitraum für die Gewährung von Baukindergeld soll verlängert werden: Sofern Sie zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 (bisher 31.12.2020) Ihren Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten haben oder der frühestmögliche Baubeginn Ihres – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Sie einen Antrag auf Baukindegeld stellen. Voraussetzung ist u.a., dass Ihr Haushaltseinkommen bei einem Kind maximal 90.000 € beträgt (plus 15.000 € für jedes weitere Kind).