In der Mandanteninformation September / Oktober 2021 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:
Die Themen dieser Ausgabe:
- Steuerschuld des Leistungsempfängers: Das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Verfahren, nach dem der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer trägt, gilt auch dann, wenn es neben dem unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger noch einen weiteren Leistungsempfänger gibt, der aber nicht Unternehmer ist, und wenn der unternehmerische Leistungsempfänger das volle Entgelt als Gesamtschuldner schuldet.
- Investitionsfristen werden verlängert: Der Gesetzgeber hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, mit der bestimmte Veräußerungsgewinne neutralisiert werden können, um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen wäre. Darüber hinaus wurde die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildet worden sind, bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Option zur Körperschaftsteuer: Der Gesetzgeber hat das sog. Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz verabschiedet. Nach diesem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften künftig zur Körperschaftsteuer optieren und vom niedrigeren Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % profitieren. Das Gesetz enthält allerdings eine Vielzahl von Fallstricken, die in der Praxis beachtet werden sollten.
- Verlängerung der Steuererklärungsfrist: Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Das entsprechende Gesetz ist kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit wird die Steuererklärungsfrist u.a. für steuerlich beratene Steuerpflichtige auf Ende Mai 2022 verlängert. Darüber hinaus wurde das restliche Fristensystem angepasst, so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen. Hintergrund der Verlängerung ist die Mehrarbeit der Steuerberater durch die Corona-Pandemie.
- Liebhaberei der PV-Anlagen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken geäußert. Danach kann der Steuerpflichtige einen Antrag stellen, mit dem unterstellt wird, dass die jeweilige Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.
- Verlustverrechnung bei Aktienverkäufen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er die Beschränkung der Verlustverrechnung für Verluste aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig hält. Im Gegensatz zu anderen Verlusten aus Kapitalvermögen können Verluste aus Aktienverkäufen nämlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Der BFH sieht hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, für die es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.