Information für Mandant/innen Januar / Februar 2022

In der Mandanteninformation Januar / Februar 2022 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ausführlich zur privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektronfahrzeugen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen. Hintergrund sind diverse Gesetzesänderungen in den Jahren 2018 bis 2020.
  •  Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Grundsatz die Rechtmäßigkeit der Frist für die Zuordnung eines gemischtgenutzten Gegenstand zum Unternehmen bestätigt. Danach muss die Ausübung des Zuordnungswahlrechts für einen Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung – ohne Berücksichtigung der Fristverlängerung bei Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater – mitgeteilt werden, damit der Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Allerdings hält der EuGH ein Abweichen von dieser Frist für denkbar, wenn die Frist unverhältnismäßig wäre.
  • Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zur Entfernungspauschale: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Entfernungspauschale aktualisiert. Darin geht das BMF insbesondere auf Gesetzesänderungen ein und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der letzten Jahre.
  • Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit verlängert:  Die Bundesregierung hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 zu verlängern.
  • Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung: Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende mit einem konkreten Zweck verbunden wird, so dass der Spendenempfänger die Spende in einer bestimmten, satzungsgemäßen Weise verwenden muss. Erteilt der Spendenempfänger bei einer Geldspende eine Spendenbescheinigung über eine Sachzuwendung, ist dies für den Spendenabzug des Spenders unschädlich.