Information für Mandant/innen Juli / August 2022

In der Mandanteninformation Juli / August 2022 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmschule: Eine Schwimmschule erzielt keine umsatzsteuerfreien Umsätze. Denn es handelt sich beim dem Schwimmunterricht nicht um umsatzsteuerbefreiten Schul- oder Hochschulunterricht.
  • Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Das BMF erläutert viele technische Begriffe und geht auf die Zuordnung zu den einzelnen Einkünften ein, wobei auch vereinzelt die bilanzielle Erfassung dargestellt wird
  • Maßnahmen des zweiten Entlastungspaketes der Bundesregierung: Bundestag und Bundesrat haben diverse Maßnahmen beschlossen, die u. a. steuerliche Entlastungen mit sich bringen.
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer: Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Es genügt, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.
  • FAQ zur neuen Grundsteuer: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht.
  • Leistungen eines Sportvereins: Ein Golfclub, der Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringt, kann sich nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Er kann hinsichtlich der Teilnahmegebühren für Golfturniere auch nicht die deutsche Umsatzsteuerfreiheit für sich beanspruchen, wenn er eine sog. Einrichtung mit Gewinnstreben ist, weil in seiner Satzung nicht geregelt ist, dass das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.