Information für Mandant/innen Januar / Februar 2021

In der Mandanteninformation Januar / Februar 2021 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

  • Sponsoringaufwendungen einer Gemeinschaftspraxis: Sponsoringaufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis sind Betriebsausgaben, wenn durch das Sponsoring das unternehmerische Ansehen der Arztpraxis gesichert oder erhöht wird, indem der Empfänger des Sponsorings öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder auf die unternehmerischen Leistungen der Gemeinschaftspraxis hinweist. Dabei ist es unschädlich, wenn der Sponsorempfänger vor allem auf die Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Ärzte der Gemeinschaftspraxis hinweist.
  • Betrugsversuche mit Phishing-Mails über angebliche Coronahilfen der EU: Zurzeit kursieren E-Mails mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen und einen „Corona-Weihnachtsbonus“ für Soloselbständige, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Die betrügerischen E-Mails mit dem Absender „deutschland@ec.europa.eu“ stammen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um einen Phishing-Versuch unter Vortäuschung der Identität der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland.
  • Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn: Zahlt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder, die gegen ihn als Fahrzeughalter festgesetzt werden, weil sein Fahrer falsch geparkt haben, führt die Zahlung zwar nicht zu Arbeitslohn. Denn der Arbeitgeber tilgt eine eigene Schuld. Allerdings kann der anschließende Verzicht auf einen Rückgriff gegen die Arbeitnehmer zu Arbeitslohn bei den Fahrern führen.
  • Kein Betriebsausgabenabzug für das Erststudium: Aufgrund des gesetzlichen Abzugsverbots von Betriebsausgaben dürfen Kosten für ein Erststudium auch dann nicht abgezogen werden, wenn der Student bereits unternehmerisch tätig ist und das Studium diese Tätigkeit fördern soll. Bei einem Erststudium besteht nämlich immer auch ein Zusammenhang zur privaten Lebensführung.
  • Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nicht für die Reinigung der Fahrbahn der öffentlichen Straße vor dem Haus gewährt. Außerdem wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt nicht gewährt, soweit die Reparatur nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in der Werkstatt des Handwerkers durchgeführt wird.
  • Abzug von Prozesskosten: Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn in dem jeweiligen Prozess die Existenzgrundlage des Betroffenen berührt ist. Darunter ist die materielle Lebensgrundlage zu verstehen, so dass die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit grundsätzlich nicht absetzbar sind.
  • Baukindergeld soll verlängert werden: Der Förderzeitraum für die Gewährung von Baukindergeld soll verlängert werden: Sofern Sie zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 (bisher 31.12.2020) Ihren Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten haben oder der frühestmögliche Baubeginn Ihres – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Sie einen Antrag auf Baukindegeld stellen. Voraussetzung ist u.a., dass Ihr Haushaltseinkommen bei einem Kind maximal 90.000 € beträgt (plus 15.000 € für jedes weitere Kind).