Information für Mandant/innen Mai/Juni 2019

Mandanteninformation 3.2019

In der Mandanteninformation Mai / Juni 2019 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:

Die Themen dieser Ausgabe:

 

  • Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers – Beweislast des Empfängers: Zwar ist der Vorsteuerabzug auch aus einer Rechnung möglich, in der der Rechnungsaussteller nur seine Briefkastenanschrift angegeben hat (lesen Sie hierzu die Mandanteninformation 6/2018). Der Rechnungsempfänger trägt allerdings die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Briefkastenanschrift im Ausstellungszeitpunkt postalisch erreichbar gewesen ist.
  • Dienstwagenüberlassung bei einem Minijob-Ehegattenarbeitsverhältnis: Die Überlassung eines Dienstwagens an einen beschäftigten Ehegatten im Minijob-Arbeitsverhältnis ist nicht fremdüblich. Der Arbeitslohn für den Ehegatten wird daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Ob die Aufwendungen für den Dienstwagen als Betriebsausgaben absetzbar sind, hängt davon ab, ob und inwieweit der Dienstwagen für betriebliche Fahrten genutzt wurde.
  • Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerlicher Unternehmer: Eine Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder Gemeinschafter einen Anteil am Vermögen hält, ohne dass die Gemeinschafter einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, ist kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Bruchteilsgemeinschaft schuldet daher weder Umsatzsteuer, noch ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  • Liebhaberei bei Dauerverlusten: Ergeben sich aus dem Betrieb eines Geschäftes über Jahre erhebliche Verluste, ohne dass Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden, können die Verluste nach einer gewissen Anlaufphase als Liebhaberei eingestuft werden und sind damit ab diesem Zeitpunkt steuerlich nicht mehr anzuerkennen.
  • Keine Umsatzsteuerfreiheit für allgemeinen Fahrschulunterricht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt eine Umsatzsteuerbefreiung für den Fahrschulunterricht für die Kfz Klassen B (bis 3,5 t) und C1 (3,5 bis 7,5 t) ab. Denn Fahrschulunterricht ist nicht mit einem umsatzsteuerfreien Schul-bzw. Hochschulunterricht vergleichbar.
  • Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitarbeiter: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den monatlichen Durchschnittswert für die Besteuerung aus der Privatnutzung eines (Elektro-) Fahrrads ab 2019 festgelegt.

 

Mandanteninformation 3.2019