In der Mandanteninformation Mai / Juni 2021 haben wir wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt:
Die Themen dieser Ausgabe:
- Weitere steuerliche Erleichterungen: Der Gesetzgeber hat weitere steuerliche Entlastungen beschlossen. So wird u.a. der zeitliche Geltungsbereich für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für Speisen in Gaststätten bis zum 31.12.20222 verlängert, der einkommensteuerliche Verlustrücktrag der Jahre 2020 und 2021 in das jeweilige Vorjahr verdoppelt und beim Kindergeld erneut ein Kinderbonus von 150 € pro Kind gezahlt.
- Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter: Wie in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information erwähnt, wollten der Bund und die Länder eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht. Weitere Informationen lesen Sie in dieser Mandanten-Information.
- Corona: Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen: Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung genommen. Danach können Unternehmer beim Finanzamt vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages zwecks Vorauszahlungen stellen, die zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Gemeinde führen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist und dass der Gewinn im Jahr 2021 voraussichtlich niedriger als bislang angesetzt ausfallen wird.
- Warenspenden von Einzelhändlern an gemeinnützige Organisationen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) begünstigt Warenspenden von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, an gemeinnützige Organisationen in umsatzsteuerlicher Hinsicht: Die Warenspenden werden nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt für Spenden, die im Zeitraum von 1.3.2020 bis 31.12.2021 geleistet wurden bzw. werden.
- Erlass von Mieten wegen der Corona-Krise: Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) verneint in einer sog. Kurzinformation steuerlich nachteilige Folgen, wenn ein Vermieter dem Mieter Mietzahlungen erlässt, weil der Mieter von der Corona-Krise betroffen ist. Weder führt dies zu einer teilweise unentgeltlichen Vermietung, so dass der Werbungskostenabzug des Vermieters nur eingeschränkt möglich wäre, noch fällt die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters weg, so dass Verluste aus der Vermietung nicht mehr anerkannt würden.
- Verlängerung der Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz: Die Finanzverwaltung hat die bisherigen besonderen Stundungsregelungen und den Vollstreckungsschutz für von der Corona-Krise Betroffene erneut verlängert.
- Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht auf Antrag von der Versteuerung von Erstattungszinsen, die für Steuererstattungen festgesetzt werden ab, wenn die Steuererstattung auf einem Ereignis beruht, das zugleich Nachzahlungszinsen auslöst, die steuerlich nicht absetzbar sind. Dem BMF zufolge wäre es unbillig, wenn ein und dasselbe Ereignis sowohl Erstattungszinsen für einen Veranlagungszeitraum als auch Nachzahlungszinsen für einen anderen Veranlagungszeitraum auslöst und nur die Erstattungszinsen versteuert werden müssen, während die Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgesetzt werden können.